Was bedeutet: Königlich Privilegiert ?

 

Am 25. August 1868 hat König Ludwig II. von Bayern „In Erwägung, dass die allgemeine bayerische Schützenordnung vom 21. Juli 1796 der gegenwärtigen Ausbildung des Schützenwesens nicht mehr entspricht“, die Allgemeine Schützenordnung für das Königreich Bayern erlassen. Zweck und Organisation der Schützengesellschaften wurden damit den damaligen politischen Verhältnissen angepasst.

„Bei seiner Majestät dem König ist die Verleihung von besonderen Abzeichen, Prämien und dergleichen an Schützengesellschaften und ähnlichen Vereinen mit konservativer, loyaler Haltung als Mittel zur Hebung und Belebung des bayerischen Nationalgefühls im Vorschlag gebracht worden. In Folge hohen Ministerialschreibens vom 12. dieses Monats wird der Kgl. Landgerichtsvorstand hiermit vertraulich aufgefordert dem Unterzeichnenden seine Absicht über den gemachten Vorschlag recht bald und längstens binnen 14 Tagen mitzuteilen und zugleich jene Gesellschaften und Vereine im Amtsbezirke für welche Allenfalls die eine oder andere Auszeichnung allerhöchsten Orts zu beantragen. Nebst der Art und Weise, in welcher eine hohe Auszeichnung am füglichsten und zweckdienlichsten erteilt werden könnte, näher zu bezeichnen“.

Im Regierungsblatt für das Königreich Bayern vom 12. September 1868 wurde dann eine neue Schützenordnung für Bayern unter dem Datum 25. August 1868 und mit der Unterschrift von König Ludwig II von Bayern abgedruckt. Danach war für jede Schützengesellschaft neben dem Schützenmeisteramt (§10 – 13), dem Gesellschaftsausschuss (§14 – 17) und der Generalversammlung (§18 -21) ein „Schützencommissariat“ (§8 und 9) vorgeschrieben. Das Schützencommissariat bestand bei der Hauptschützengesellschaft München aus zwei Commissären, bei allen anderen aus einem, der von der Districtspolizeibehörde ernannt wurde. Dieser Commissär hatte „das öffentliche Interesse zu wahren und das staatliche Aufsichtsrecht zu handhaben“.

Die Bayerische Schützenordnung von 1868 galt bis 1968. Im Ministerialamtsblatt der bayerischen inneren Verwaltung vom 23. Oktober 1968 hat das Innenministerium die neue Bekanntmachung vom 23. September 1968 veröffentlicht. Danach dürfen sich Schützengesellschaften als „privilegiert“ oder „königlich privilegiert“ bezeichnen, wenn sie bereits vor 1900 rechtsfähig waren (eingetragener Verein) und entweder eine ausdrückliche landesherrliche Einzelverleihung hatten oder durch Anerkennung der Allgemeinen Schützenordnung vom 25. August 1868 diese Eigenschaft erlangt hatten. Dies musste aber bis zum 31.12.1899 geschehen, nach dem 1.1.1900 konnte ein königlich privilegierter Verein nicht mehr entstehen, weil zu diesem Zeitpunkt das Bürgerliche Gesetzbuch in Kraft trat.

Diese Schützenordnung ist auch heute noch von Bedeutung, da alle damals bestehenden Schützengesellschaften, die dieses Statut anerkannten, die Rechte einer „Corporation“, also den Status einer juristischen Person, erhielten. Daher werden diese „Königlich privilegierten“ Schützengesellschaften nicht in das Vereinsregister, das bei den Amtsgerichten geführt wird, eingetragen, sondern in einer Liste beim Bayerischen Innenministerium geführt. Dies steht einem rechtsfähigen Verein gleich, ohne dass er in das Vereinsregister eingetragen ist oder eingetragen zu werden brauch. Die Rechtsfähigkeit wird durch die Anerkennung der Satzung von 1868 erfüllt. Am l5. August 1933 wurde der Deutsche Schützenbund aufgelöst. Mit verschiedenen anderen, vor allem jagdlichen Verbänden, wurde der Deutsche Schützenbund verschmolzen und im „Deutschen Schützenverband“ zusammengefasst, der dem so genannten „Deutschen Reichsbund für Leibesübungen“ angeschlossen war. Im Jahre 1934 erfolgt dann die Aufteilung der Schützenvereine in Gaue.

Die Königlich privilegierte Hauptschützengesellschaft Würzburg von 1392 hat diese Schützenordnung im Jahr 1868 nicht nur anerkannt, sondern befindet sich mindestens seit dem 18. Jahrhundert im Besitz landesherrlicher (fürstbischöflicher) Privilegien und erhielt dadurch den Rechtsstand „königlich privilegiert“.

In Bayern gibt es 210 königlich privilegierte Schützengesellschaften (Verzeichnis Schützengesellschaften). Diese Schützengesellschaften haben ihren Rechtstatus als juristische Person vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) am 1.1.1900 entweder durch ausdrückliche landesherrliche Einzelverleihung oder dadurch erlangt, dass sie die Allgemeine Schützenordnung vom 25.8.1868 als ihr Statut anerkannt haben. Will eine königlich privilegierte Schützengesellschaft ihre Vereinssatzung ändern oder insgesamt neu fassen, so braucht sie hierzu nach § 33 Abs 2 BGB eine staatliche Genehmigung. Diese Genehmigung ist zwingende Voraussetzung für die Rechtswirksamkeit der Satzungsbestimmungen, d.h. Satzungsänderungen ohne entsprechende Genehmigung sind ungültig.

Seit 1.Januar 2003 ist die Regierung von Schwaben für die Erteilung dieser staatlichen Genehmigung für alle königlich privilegierten Schützengesellschaften in Bayern zuständig.